§ 44 (weggefallen)
Stand: 01.01.2024
Für § 44 UmwG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 44 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 13.02.1980 – II R 129/78
- BFH, 22.08.1990 – I R 27/86
- BFH, 24.03.1983 – IV R 138/80Zitiert von 12
- OLG Dresden, 27.07.2021 – 12 Wx 27/21
- OLG Köln, 08.01.2018 – 2 Wx 270/17
- OLG Karlsruhe, 09.05.2003 – 11 Wx 120/00Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 34 Abs. 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2018 I S. 2694
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19.04.2007 Ausfertigung
§ 44 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I 542)
BGBl. 2007 I S. 542
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.